Rechtliches

Jeder hat das Recht alles zu wissen und davon zu profitieren.

Muss ich meinen Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft informieren? Darf ich das Kraftwerk überall montieren? Gibt es Zuschüsse? Vieles kann, einiges muss. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten und profitieren Sie in vollem Umfang von Ihrem Balkonkraftwerk.

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Rechtliche Aspekte der Nutzung von PlugIn-(Mini)-PV-Anlagen

Lesen Sie jetzt: Nach Einschätzung des spezialisierten Rechtsanwalts Dr. Bringewat stehen einer Nutzung von PV-Minisolaranlagen keine rechtlichen Hindernisse entgegen.

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Der FNN hat in Sachen Steckersolar keine Deutungshoheit

Lesen Sie jetzt: Wieso kommt es zu den unterschiedlichen, teils gegensätzlichen Aussagen in den FAQs (häufig gestellte Fragen) der DGS und des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN)?

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BK Vertrieb

Muss der Vermieter oder die Wohneigentümer-gemeinschaft zustimmen, wenn ich ein Balkonkraftwerk anbringen möchte?

Wenn im Mietvertrag oder in den Vereinbarungen (Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung) der Wohnungseigentümergemeinschaft das Anbringen von Dingen am Balkongeländer nicht explizit verboten ist, besteht dafür formal keine Notwendigkeit. Allerdings hängt das auch vom Montageort ab. Auf gemieteten Flächen wie Balkon, Terrasse, Garten etc. bedarf es keiner Zustimmung. An oder auf Gemeinschaftsflächen wie Fassaden, Brüstungen oder auf Dächern empfehlen wir die Rücksprache mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft. Im Konfliktfall sollte man herausfinden, ob dieser aufgrund des “Eigentümerprivilegs” oder wegen technischer Bedenken entsteht.

Hintergund:

Bei Vermietern muss unterschieden werden zwischen einem Untersagen aufgrund des “Eigentümerprivilegs”, weil das Anbringen von Dingen an Balkongeländern untersagt ist und der Problematik des Netzbetriebs bzw. der elektrischen Gebäudeausrüstung. Ersteres dürfte je nach Mietvertrag grundsätzlich erst einmal möglich sein, Letzteres ist eher unproblematisch, da in der Regel keine relevanten Gefahren von dem Betrieb ausgehen.

Grundsätzlich sollte zunächst der Mietvertrag gesichtet werden, um zu sehen, ob es ein generelles Verbot des Anbringens von Dingen am Balkongeländer (o. Ä.) gibt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Meldung an den Vermieter nicht zwingend erforderlich. Letztere Aussage ist aber mit Vorsicht zu genießen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass rechtlich ein Verstoß gegen die Mieterpflichten des Mietverhältnisses von Vermieterseite konstruiert wird. Bisher gibt es dazu – soweit ersichtlich – noch keine einschlägige Rechtsprechung. Entsprechendes gilt bei Wohnungseigentümergemeinschaften.

Bei allen diesbezüglichen Auseinandersetzungen wird es im Zweifel um die Frage gehen, ob das Anbringen eines Moduls am Balkongitter oder an anderen Außeneinrichtungen eine Verunstaltung darstellt. Einem solchen Vorwurf können aber durchaus gewichtige Argumente wie das Umweltstaatsprinzip oder grundrechtliche Wertungen entgegengesetzt werden. Diese Argumentation ist aber mit Blick auf Anlagen der Energieerzeugung – soweit ersichtlich – bisher nicht gerichtlich geprüft worden. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz).

Muss ich für den Betrieb meines steckbaren Solagerätes ein Gewerbe anmelden?

Nein, das ist nur nötig wenn EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll. (Selbst wenn die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, muss in vielen Fällen kein Gewerbe angemeldet werden, z. B. wenn die Höhe der EEG-Einspeisevergütung nicht über den Stromentstehungskosten des PV-Systems liegt.)

Muss der Anschluss eines steckbaren Solargerätes durch einen eingetragenen Elektroinstallateur erfolgen?

Nein, mit der Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 ist der Anschluss durch den Laien in Endstromkreisen vorgesehen.

Was kann passieren wenn ich mein steckbares Solargerät nicht bei der Bundesnetzagentur anmelde?

Sollte die Bundesnetzagentur steckbare Photovoltaik-Module als meldepflichtig ansehen, könnte theoretisch ein Bußgeld nach § 21 (MaStRV) verhängt werden. Praktisch ist das aber kaum umsetzbar. Da man jedoch für sein Balkonkraftwerk in der Regel keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wird, sind die Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur eingeschränkt (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.). Selbst bei den „großen“ PV-Anlagen ist der DGS kein Fall bekannt, bei dem bei der Nichterfüllung von Meldepflichten auf bisherigen gesetzlichen Grundlagen ein Bußgeld verhängt wurde. Wer dieses Risiko ausschließen möchte, kann das Balkonkraftwerk anmelden: Marktstammdatenregister.

Was kann passieren wenn ich mein Balkonkraftwerk nicht bei meinem Netzbetreiber anmelde?

Wenn der Netzbetreiber Ihr Balkonkraftwerk bemerkt, werden Sie Post vom Netzbetreiber erhalten. Die Anmeldung kann dann nachgeholt werden.

Wie soll ich mit der Reaktion des Netzbetreibers umgehen?

Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an einen Endstromkreis ist in keinem Fall zulässig.“

Bewertung: Der Netzbetreiber ignoriert die Normänderung.

Mögliche Reaktion: Falsche Aussagen ignorieren oder dagegen mittels Anzeige bei der BnetzA vorgehen.

Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an die Steckdose ist in keinem Fall zulässig.”

Bewertung: Der Netzbetreiber ist nicht zuständig.

Mögliche Reaktion: Aussage ignorieren.

Netzbetreiber: “Einer Einspeisung über die Steckdose können wir nicht zustimmen.”

Bewertung: Der Gesetzgeber verlangt nur eine Anmeldung, keine Zustimmung. Wenn Sie bei der Anmeldung den Netzschutz mittels NA-Schutz Konformitätserklärung nach AR-N-4105 nachgewiesen haben, hat der Netzbetreiber keine Handhabe, um Ihnen den Betrieb zu verbieten.

Mögliche Reaktion: Wenn Sie keinen Zählertausch wünschen, können Sie den Dialog abbrechen – die Anmeldung ist erfolgt.

Was ist, wenn mein Netzbetreiber mir mit Netztrennung droht?

Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn sich einige Netzbetreiber als Netzpolizei aufspielen. Es handelt sich um Firmen, deren Rolle am besten mit der Autobahnmeisterei zu vergleichen ist. Wenn Ihr Solar-Gerät eine Konformitätserklärung nach VDE-AR-N 4105 aufweist, haben die Netzbetreiber keine Rechtsgrundlage, um diese Drohung umzusetzen.

Hintergrund:

Nach Informationen der DGS sind in Deutschland ca. 20.000 steckbare Solar-Geräte am Netz, bei max. 50 % wurde der Netzbetreiber informiert. Wie vielen gedroht wurde, ist unbekannt. Keine dieser Drohungen wurde nach unserer Kenntnis umgesetzt. Schicken Sie den Drohbrief an die DGS oder wechseln Sie zu einem Messstellenbetreiber, der steckbare Solar-Geräte befürwortet, z. B. zu Discovergy. Am einfachsten ist dies, durch den Wechsel zu einem Stromanbieter mit Smart-Meter-Tarif möglich. z. B. zu Polarstern (weitere Anbieter auf Anfrage).

Kann ich meinen Versicherungsschutz durch ein Balkonkraftwerk verlieren?

Nur wenn ein Gutachter feststellt, dass der Schaden ohne Balkonkraftwerk nicht aufgetreten wäre. Bei Balkonkraftwerken nach unseren Standards und Befolgen der Herstellervorgaben greift die Produkthaftung des Herstellers.

Ist die individuelle Stromerzeugung mit einem steckbaren Solargerät legal?

Ja, es gibt keine Gesetze, die dem Betrieb eines steckbaren Solar-Gerätes entgegenstehen, wenn diese und ihr Betrieb den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen. Dies wurde bereits 2015 vom BMWi bestätigt.

Hintergrund:

Mit der Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 entspricht der Anschluss eines steckbaren Solar-Gerätes durch den Laien in Endstromkreisen zweifelsfrei den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Durch die Praxiserfahrungen von über 200.000 steckbaren Solar-Geräten ist auch der Anschluss mit Schuko-Stecker mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) in Einklang zu bringen, wenn das verwendete Solar-Gerät technisch den geforderten Sicherheitsstandard geräteseits sicherstellt (z. B. durch einen entsprechenden Wechselrichter). (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Was ist die 70 %-Regel?

Laut EEG dürfen max. 70 % der installierten PV-Leistung ins Netz gespeist werden, wenn nicht am Einspeisemanagement teilgenommen wird (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG).

Müssen steckbare Solargeräte die 70 %-Regel einhalten?

Nur wenn EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll. Da das EEG grundsätzlich technische Vorgaben aufstellt, kann vertreten werden, dass diese auch von Anlagebetreibern, die keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wollen, eingehalten werden müssen. Wird allerdings keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen, kann sich die Nichteinhaltung von Vorgaben des EEG auch nicht negativ für einen Anlagenbetreiber auswirken.

Hintergrund:

Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich im Kern um ein Angebot staatlicher Förderung. Anlagenbetreiber müssen dieses Angebot der Förderung aber nicht annehmen, deklaratorisch sieht das EEG daher bspw. in § 21a die (ungeförderte) sonstige Direktvermarktung vor. Die EEG-Förderung ist an die Umsetzung verschiedener (technischer) Anforderungen beim Anlagebetrieb geknüpft (vgl. §§ 9 ff. EEG). Die Nichteinhaltung dieser Pflichten führt zu einer Verringerung oder dem Ausfall der Förderung (§ 52 EEG). Es bestehen keine ordnungsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (vgl. oben). Einspeiseanlagen, die keine Förderung in Anspruch nehmen bzw. deren Betrieb, können im Falle von Pflichtverstößen ausschließlich nach EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen sanktioniert werden. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Müssen steckbare Solargeräte bei der Bundesnetzagentur bzw. beim Marktstammdatenregister angemeldet werden?

Bei Photovoltaik-Modulen, die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, entfällt nach MaStRV § 5 Abs. 2 Nr. 1b die Pflicht zur Registrierung. Falls das Balkonkraftwerk eine Einheit im Sinne des Marktstammdatenregisters darstellt und in das öffentliche Netz einspeist, besteht nach MaStRV die Pflicht zur Registrierung.

BK Vertrieb

Müssen steckbare Solargeräte bei dem eigenen Netzbetreiber angemeldet oder abgestimmt werden?

Falls das steckbare Solar-Gerät eine Eigenanlage nach NAV darstellt, hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber vor der Errichtung Mitteilung zu machen.

Falls durch das steckbare Solar-Gerät eine Netzrückspeisung (die größer als die Messtoleranz des Zählers ist) auftritt, muss sich der Anschlussnehmer oder -nutzer mit dem Netzbetreiber abstimmen, um eine Verfälschung der Messung zu verhindern. In Österreich gibt es ein Meldeverfahren für steckbare Solar-Geräte. Wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer bei dieser Meldung den Schutz vor Rückspannungen mittels Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz nach VDE-AR-N 4105 nachweist, kann der Netzbetreiber den Anschluss nicht unterbinden. Darüber hinaus gibt es in Deutschland keine allgemeingültigen Vorgaben. Voraussichtlich wird aber ein Meldeverfahren in die kommende VDE-AR-N-4105 aufgenommen.

Hintergrund:

Nach § 19 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist von einer Anmeldepflicht beim Netzbetreiber auszugehen. Für die Anmeldung bestehen keine allgemeingültigen Vorgaben. Die Vorschrift sieht auch eine Abstimmung des Anschlusses der Erzeugungsanlage vor, die aber nur erfolgen kann, wenn der betreffende Netzbetreiber insoweit „mitmacht“. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Je nach Netzbetreiber und Sachbearbeiter gibt es hier die unterschiedlichsten (zum Teil falsche und größtenteils veraltete) Aussagen. Viele Netzbetreiber sehen die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 fälschlicherweise als einziges Meldeverfahren an. Da die NAV kein Verfahren benennt, hält diese Auslegung keiner rechtlichen Prüfung stand. Die Anmeldung nach dem Verfahren der VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber!

Was ist, wenn mich mein Netzbetreiber dennoch vom Netz trennt?

Dies ist gesetzlich nicht möglich.

Kann ich mein Balkonkraftwerk überall montieren?

Unter energetischen/wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sollte das Balkonkraftwerk in Richtung des unverschatteten Himmels blicken. Ein 300 Watt-Modul würde bei einer Ausrichtung gegen Süden die größte Stromkostenreduktion bringen. (Auch bei Nordausrichtung können die Stromentstehungskosten des Balkonkraftwerks unter den Kosten für Netzstrombezug liegen.)

Die eingesetzten Materialien und Haltesysteme müssen zum Einsatzort passen.

Anmerkung:

Die Befestigung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Herstellervorgaben zur Befestigung müssen eingehalten werden. Das betrifft insbesondere die Verbindungsstellen von Modul zu Montagesystem sowie zur Balkonbrüstung sowie dem Montagesystem selbst. Die Befestigung muss eventuelle bestehende Anforderungen des Baurechts einhalten. Die entsprechenden Herstellervorgaben zur Befestigung müssen eingehalten werden. Wenn Sie sich an die Herstellervorgaben halten, haftet der Hersteller.

Handelt es sich bei einem steckbaren Solargerät um eine EEG-Anlage?

Nur wenn Netzeinspeisung erfolgt und EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll:

Bei steckbaren Solar-Geräten (unter 10 kW [was technisch nicht möglich ist]), die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, findet das EEG keine Anwendung.

Steckbare Solar-Geräte, die in das öffentliche Netz einspeisen, können grundsätzlich in den Anwendungsbereich des EEG fallen. Solange aber keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll, stellt das EEG auch keine allgemeinen Anforderungen an den Betrieb von Erzeugungsanlagen auf, die ordnungsrechtlich sanktioniert oder behördlich durchgesetzt werden könnten. Die (Nicht-)Einhaltung technischer Vorgaben aus dem EEG wird auch ausschließlich vergütungsrechtlich sanktioniert.

Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich im Kern um ein Angebot staatlicher Förderung. Anlagenbetreiber müssen dieses Angebot der Förderung aber nicht annehmen. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Kann ich EEG-Einspeisevergütung für mein steckbares Solargerät erhalten?

Ja, wenn das Solar-Gerät in das öffentliche Netz einspeist, kann die Einspeisevergütung nach EEG in Anspruch genommen werden. Dafür müsste die Menge des eingespeisten Stroms per Zähler erfasst werden. Gleichzeitig müssen auch verschiedene Meldepflichten und die 70 %-Regel erfüllt werden. (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.)

Achtung:

Die EEG-Einspeisevergütung wird von den Netzbetreibern ausgezahlt. Bei der Beantragung ist mit einem Rechtsstreit zu rechnen, der in keinem Verhältnis mit der EEG- Einspeisevergütung steht.

Wie kann die 70 %-Regel eingehalten werden?

Dies ist nicht abschließend geklärt. Anerkannt ist eine Überauslegung des PV-Moduls (z. B. 300 W PV-Modul an 210 W Wechselrichter) oder die Reduktion der Einspeiseleistung. Theoretisch kann hierfür auch die Grundlast herangezogen werden. (Weiterführende Infos: Clearingstelle EEG)

Muss die vorhandene Elektroinstallation vor dem Anschluss eines Solargerätes von einem Elektroinstallateur geprüft werden?

Ja, allerdings kann in folgenden Fällen darauf verzichtet werden:

  • Wenn Sicherungsautomaten vorhanden sind, können in Deutschland pro Haushalt maximal 2,6 Ampere (600 Watt, meist 2 Module mit ca. 3 m² Fläche) angeschlossen werden (dies basiert auf Erkenntnissen der Untersuchung des PI- Berlin).
  • Wenn Schraubsicherungen vorhanden sind und die Sicherung des Stromkreises mit Solar-Gerät durch die nächst kleinere Sicherung ausgetauscht wurde.

Mein Netzbetreiber fordert die Anmeldung nach VDE AR-4105 von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb. Was soll ich tun?

Es gibt kein Gesetz und keine Norm, die diese Forderung stützt. Empfehlung: Füllen Sie die Formulare (individuell beim Netzbetreiber erhältlich) – soweit anwendbar – selbst aus. Sie haben damit die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt.

Hintergrund:

Der Gesetzgeber fordert in § 19 Abs. 3 (NAV) eine Anmeldung ohne Vorgaben zu machen. Die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber, um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Alternativ können Sie die Anmeldung aber auch nach dem österreichischen Vorbild/Beispiel von Westnetz durchführen, in dem Sie folgende Angaben übermitteln:

Kontaktdaten des Anlagenbetreibers
Standort der Stromerzeugungseinrichtung
Tech. Daten zur Stromerzeugungseinrichtung (Leistung in Watt, Hersteller des
Wechselrichters)

Kann der Netzbetreiber den Betrieb eines Balkonkraftwerkes verbieten?

Nein. Das ginge nur, wenn der Netzbetreiber eine schädliche Netzrückwirkung nachweisen kann. Wenn der Wechselrichter die Normen (VDE AR-N 4100 und die VDE-AR-N 4105) für fest installierte Photovoltaikanlagen einhält, ist dies jedoch ausgeschlossen. Grundsätzlich endet die Zugriffsmöglichkeit des Netzbetreibers hinter dem Zähler, soweit keine Änderungen der technischen (elektrischen) Gebäudeausrüstung selbst vorgenommen werden. (Dies wurde bereits 2016 von der BNetzA bestätigt.)

Hat der Netzbetreiber das Recht, meinen Anschluss vom Versorgungsnetz zu trennen?

Nein, nur wenn Ihnen der Netzbetreiber nachweisen kann, dass Ihr Balkonkraftwerk Störungen verursacht oder Ihren Stromzähler um mehr als 4 % zurückgedreht hat. Störungen sind bei Solar-Geräten nach DGS-Standard ausgeschlossen. Das Zurückdrehen des Stromzählers kann durch einen Stromzähler mit Rücklaufsperre oder einen Lastgang, dessen Verbrauch höher als die Erzeugung liegt, ausgeschlossen werden.

Hintergund:

Setzt man voraus, dass eine Anmeldepflicht gem. § 19 Abs. 3 NAV besteht, kann möglicherweise die Sanktionsnorm des § 24 NAV, Unterbrechung des Stromanschlusses durch den Netzbetreiber, greifen.

Die Unterbrechung des Anschlusses ist immer ultima ratio und erfordert ein besonderes Gefährdungsmoment im Sinne der von § 24 NAV genannten Fallgruppen. Die fehlende Mitteilung der Inbetriebnahme allein reicht nicht aus, die Voraussetzungen zu erfüllen. Es kommt also wieder auf den Betrieb der Erzeugungsanlage selbst an und in erster Linie auf die Frage, ob schädliche Rückwirkungen in das öffentliche Netz zu erwarten sind. Dies ist jedenfalls bei Anlagen mit geringer Nennleistung und einer überwiegenden Grundlast im Endstromkreis, in dem die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, sowie mit Wechselrichtern, die die VDE-AR-N 4105/4100 erfüllen, ausgeschlossen. Im Übrigen wäre eine solche Situation vom Netzbetreiber nachzuweisen.

Daneben ist relevant, ob ein Zähler mit Rücklaufsperre eingesetzt wird. Wird ein solcher Zähler verwendet, können auch aus diesem Gesichtspunkt keine Konsequenzen zu befürchten sein. Wenn ein Zähler ohne Rücklaufsperre eingesetzt wird, besteht die Möglichkeit, dass die Beeinflussung von Messeinrichtungen in Rede steht, die zu einer Anschlussunterbrechung berechtigen können. Kann durch einen Abgleich von Verbrauch und Erzeugung nachgewiesen werden, dass eine Rückspeisung ins Netz ausgeschlossen ist, kann ein solcher Nachweis auch ausreichen, dem Netzbetreiber zu begegnen. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)